Die „(Unternehmer-)Vorsorgevollmacht“ – zum Schutz Ihres Unternehmens

Gute UnternehmerInnen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Handlungs- und Vertretungsfähigkeit ihres Unternehmens im notwendigen Ausmaß sichergestellt ist. Gerade für unvorhersehbare Ereignisse ist eine Absicherung dieser Art ein essenzielles Tool. Die „Verbreiterung“ der Handlungs- und Vertretungsfähigkeit erfolgt in der Praxis oftmals durch die Bestellung von mehreren GeschäftsführerInnen oder eines/r oder mehrerer ProkuristInnen neben GeschäftsführerInnen.

 

Was tun, wenn dies nicht möglich ist?

Für den Fall, dass eine solche organschaftliche Ausweitung der Handlungs- und Vertretungsfähigkeit – allenfalls aufgrund des Fehlens von geeigneten Personen im Unternehmen – nicht möglich ist, ist UnternehmerInnen zu empfehlen, auf eine andere Art und Weise die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen, falls der/die UnternehmerIn selbst infolge Erkrankung oder Unfall das Unternehmen nicht führen und vertreten kann. Ein probates Mittel dazu ist die Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmachten sind dafür bekannt, dass natürliche Personen darin für den Fall des Verlustes der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit (d.h. im sog. Vorsorgefall) einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung von bestimmten persönlichen Angelegenheiten (z.B. zur Vertretung vor Banken und Behörden, zur Auskunft und Entscheidung über medizinische Angelegenheiten) betrauen. Als „Unternehmer-Vorsorgevollmachten“ können solche Vorsorgevollmachten (zusätzlich) dafür genutzt werden, die Fortführung von Unternehmen für den Fall der persönlichen Verhinderung des/der UnternehmerIn (aus Krankheit oder Unfall) sicherzustellen.

 

Wer kann diese Tätigkeit übernehmen?

Vorsorgebevollmächtigte/r kann dabei jede volljährige Person sein. Es können auch mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigt werden, wobei auch eine Reihung der Bevollmächtigten möglich ist. Zudem kann vorgesehen werden, dass mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam vertretungsbefugt sind oder aber jeder selbständig zur Vertretung berechtigt ist. Darüber hinaus können auch mehrere Bevollmächtigte für unterschiedliche Angelegenheiten bestellt werden. Gerade bei „Unternehmer-Vorsorgevollmachten“ ist im Hinblick auf die damit verbundenen Aufgabengebiete ein entsprechendes Augenmerk darauf zu legen, dass nur Personen als Bevollmächtigte bestellt werden, welche über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das betreffende Unternehmen (temporär) und im Sinne des Unternehmers/der Unternehmerin zu führen und zu vertreten.

 

Good to know

„Unternehmer-Vorsorgevollmachten“ sind stets an die Bedürfnisse des/r jeweiligen UnternehmerIn anzupassen und kommen daher in vielfältigen Ausgestaltungen vor. Entsprechend den Wünschen des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin können diese somit nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten oder aber die uneingeschränkte Fortführung des Unternehmens nach dem Ermessen des/der Bevollmächtigten bis hin zu dessen Liquidation umfassen. Auch die Ausübung von Gesellschafter- oder Aktionärsrechten können Gegenstand von „Unternehmer-Vorsorgevollmachten“ sein.

 

Wesentlich ist, dass der/die ErrichterIn der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig ist und die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin, einem/r NotarIn oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet wird. Die Verletzung dieser Formvorschrift bewirkt absolute Nichtigkeit der Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert, ist jederzeit widerrufbar und wird erst für den Fall des Verlustes der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit (sog. Vorsorgefall) wirksam, sohin erst dann, wenn der/die VollmachtgeberIn geschäfts-, einsichts-, urteils- oder äußerungsunfähig ist. Darüber ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen.

 

Autor: Mag. Tobias Lang, SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG

 

Foto v.l.n.r.: Mag. Michael Scheed, Mag. Christina Stumpner-Trunk, Mag. Tobias Lang, Dr. Hans Peter Wöss; Fotoquelle: Mario Riener

 

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Dieser Artikel wurde 11/2022 erstellt.

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Michael Kaser, MSc.

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Mag. Tobias Lang

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