Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende.
Für Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, Arbeitgeber:innen
Der Jahreswechsel rückt mit großen Schritten näher! Eine gute Zeit, so manches noch wirtschaftlich und steuerlich im Jahr 2024 zu ordnen und zu optimieren. Andererseits aber auch, zeitgerecht die Weichen für einen guten Start ins neue Jahr zu stellen.
Wir haben bei Karim Saad, LL.B., Steuerberater bei LBG Österreich nachgefragt, welche Tipps er Unternehmer:innen ans Herz legt. Das umfassende LBG-Booklet mit 50 Steuer- und Wirtschaftstipps für Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, Arbeitgeber:innen finden Sie am Ende des Artikels zum Download.
Gewinnverlagerung / Einkommensteuer-Progression glätten
Bilanzierer:innen haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2025 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2024) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z.B. durch Einräumung eines längeren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Dispositionen sind 2024 besonders interessant, da 2025 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze anstehen.
Karim Saad empfiehlt: „2025 steht die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze an. Diese Valorisierung führt in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2024 getätigt bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2025 erzielt werden sollten“. Bezüglich der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze kann es von Vorteil sein, Umsätze in das Jahr 2025 zu „verschieben“, sodass eine rückwirkende Nachverrechnung der Umsatzsteuer unterbleibt.
Unternehmensfinanzierung im Blick
Karim Saad weiß, eine ausgewogene Unternehmensfinanzierung zur Sicherstellung einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit ist neben der Rentabilität ganz wesentlich für die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens. Daher empfiehlt er einen laufenden kritischen Blick auf die aktuelle und absehbare Entwicklung des Cash-Flows aus der betrieblichen Tätigkeit (Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Tagesgeschäft), des Investitionsbereiches (Zahlungen für Investitionen und aus Veräußerungserlösen bei Anlagenabgängen) und der Außenfinanzierung (Kreditaufnahmen bzw. -rückzahlungen samt abfließenden privaten Entnahmen bzw. Dividendenausschüttungen). Dazu gehört vor allem auch ein Blick auf die Eigenkapitalquote, die Bonität, Kreditrestlaufzeiten und leistbare Konditionen, um kreditfähig und kreditwürdig und im Ergebnis zahlungsfähig zu bleiben.
Tipp von Karim Saad: „Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Ausübung von Bewertungswahlrechten sollten nicht nur die steuerliche Optimierung, sondern auch die für die Unternehmensfinanzierung wesentlichen Bilanz- und Ergebniskennzahlen beachtet werden“.
Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
„Steuerliche Optimierungen, die bei Konzernen ganz selbstverständlich sind, bleiben bei mittelständischen Unternehmensgruppen völlig zu Unrecht leider oft unbeachtet“, weiß Karim Saad aus der Beratungspraxis. Ein gutes Beispiel ist die vernachlässigte Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen verbundenen Unternehmen. Erleidet nämlich eine Gesellschaft einen Verlust und erzielt eine andere Gesellschaft einen Gewinn, so hat die gewinnträchtige Gesellschaft diesen voll zu versteuern, und kann den Verlust des anderen verbundenen Unternehmens dabei nicht in Abzug bringen. Gerade für diese Fälle besteht die Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe in Österreich. Wichtig ist, dass es sich um finanziell verbundene Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) handelt und zeitgerecht vor Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres gehandelt wird.
Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Unterfertigung eines Gruppenantrags und Einreichung beim Finanzamt erforderlich. Der Gruppenantrag muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2024 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2024) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2024 noch für das gesamte Jahr 2024 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.
Mitarbeiterbeschäftigung
In Zeiten rasant steigender Personalkosten kommt dem gut überlegten Mitarbeitereinsatz und der Mitarbeitereffizienz ein großer Stellenwert zu. Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, Über- und Mehrstunden, Gleitzeit, Homeoffice, arbeitszeitrechtliche Schranken, Dienstort, Vergütungsbestandteile und vieles mehr sind zu entscheiden und brauchen gleichermaßen einen klaren wirtschaftlichen als auch rechtlichen Rahmen. Weiters sind alternative Beschäftigungsmodelle genauso zu klären wie die Möglichkeiten und Grenzen von echten bzw. freien Dienstverträgen, Befristungen, Werkverträgen und einer familienhaften Mitarbeit. Karim Saad empfiehlt, bei der Beschäftigung von Mitarbeitenden wirtschaftlich, steuerlich, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich umfassend durchdachte Lösungen und bei jeglichen Dienstnehmer-Vereinbarungen Schriftlichkeit.
Abgabenoptimales Geschäftsführerentgelt
Die Frage nach dem steuerlich „optimalen“ Geschäftsführerentgelt kommt in der Beratungspraxis häufig vor, berichtet Karim Saad, auch wenn sie sich nicht pauschal beantworten lässt. Entscheidend sind lt. Karim Saad u.a. folgende Faktoren: Ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin an der Gesellschaft beteiligt (Gesellschafter-Geschäftsführer:in)? Wenn ja, unter 25% bzw. mit welchen allenfalls vertraglichen Einflussrechten? Wie ist die persönliche Steuersituation des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin? In welcher Form werden seine Leistungen in Geld oder Naturalleistungen entgolten? Inwieweit sind Dividendenausschüttungen diesbezüglich für die Abgabenbemessung zu berücksichtigen? Saad empfiehlt: „Mittels eines detaillierten Steuerbelastungsvergleichs lässt sich - unter Berücksichtigung der steuerlichen Tarifstufen des Geschäftsführers, der Geltendmachung eines etwaigen Gewinnfreibetrags, sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen und vielem mehr - das individuell „optimale“ Geschäftsführerentgelt berechnen, das natürlich auch wirtschaftlich angemessen und gerechtfertigt sein muss“.
KMU-Zuschuss bei Dienstnehmererkrankung
Wenig bekannt ist der KMU-Zuschuss bei Dienstnehmererkrankung. Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer:innen beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist, dass sie Dienstnehmer:innen (gilt auch für geringfügig Beschäftigte) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Darüber hinaus steht ein Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer:innen zu, wenn der Krankenstand länger als zehn Tage dauert (Zuschuss ab dem 11. Tag des Krankenstands). Dazu Karim Saad: „Der Zuschuss beträgt 50 - 75 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts, abhängig von der Unternehmensgröße, plus eines Zuschlags für Sonderzahlungen für maximal sechs Wochen je Jahr. Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden. Sollte dies nicht ohnehin laufend erfolgt sein, ist eine rasche Nachholung für die letzten drei Jahre empfehlenswert“.
Reminder Gewinnfreibetrag / Investitionsfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag für Selbständige (natürliche Personen) zählt zu den Klassikern. Mit dem Gewinnfreibetrag können bis zu 15 Prozent des Gewinns (max. 46.400 Euro) steuerfrei gestellt werden. Bis 33.000 Euro Gewinn gilt der Grundfreibetrag, darüberhinausgehende Gewinne sind durch Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren beziehungsweise bestimmte Wertpapiere (alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind sowie „Bundesschatz) zu decken. Karim Saad fügt hinzu: „Alternativ zum Gewinnfreibetrag gibt es seit 2023 die Möglichkeit für gewisse Investitionen bis zu 1.000.000 Euro Anschaffungskosten pro Jahr einen Investitionsfreibetrag von 10% (15% bei klimafreundlichen Investitionen) geltend zu machen. Da beide Freibeträge nicht gleichzeitig beansprucht werden können, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich, in Abhängigkeit der betriebsindividuellen Situation, vorzunehmen“.
LBG Österreich – 35 Standorte in 8 Bundesländern – www.lbg.at
Dieser Expertenbeitrag wurde am 30.10.2024 aktualisiert.
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Karim Saad, LL.B.
Steuer-, Unternehmensberater
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