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Mitarbeiter:innen kündigen: Tipps, wie es für beide Seiten leichter wird

Eine Kündigung ist nie eine angenehme Situation. Worauf Sie als Unternehmer:in achten müssen.

Mitarbeiter:innen ihre Kündigung mitzuteilen, gehört zu den heikelsten Führungsaufgaben. Entsprechend sorgfältig sollten sich Führungskräfte auf solche Gespräche vorbereiten.  Wichtig ist, die Trennung möglichst fair zu gestalten. Ganz besonders muss darauf geachtet werden, dass in diesem Prozess das Selbstwertgefühl der zu kündigenden Mitarbeiter:innen gewahrt bleibt, die verbleibenden Mitarbeiter:innen nicht unnötig demotiviert werden und das Unternehmen keinen langfristigen Schaden erleidet. Am ehesten gelingt das mit einem vorab formulierten Drehbuch für den Kündigungs- und Trennungsprozess.

 

Das Drehbuch sollte unter anderem folgende Fragen beantworten:

 

  • Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer entlassen wird?
  • Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Kündigung?
  • Wann und wie wird die Kündigung ausgesprochen?
  • Wer führt die Kündigungs- und Trennungsgespräche?
  • Wie werden die verbleibenden Mitarbeiter:innen über die Kündigungen informiert?
  • Wie werden sie gegenüber den zu kündigenden und den verbleibenden Mitarbeiter:innen begründet?
  • Wie gestalten wir den Trennungsprozess?

 

Das Kündigungsgespräch sollte dazu in vier Abschnitte unterteilt werden, um einen strukturierten Ablauf zu gewährleisten:

 

  • Nach einer Begrüßung die aktuelle Situation erklären.
  • Die Kündigung aussprechen und die Trennung begründen.
  • Fragen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und auch seine/ihre Emotionen zulassen.
  • Die Zeit bis zum Austritt aus dem Unternehmen regeln.

 

Frau schaut nachdenklich

 

Können mehrere Arbeitnehmer:innen gleichzeitig gekündigt werden?

Sind im Betrieb zwischen 20 und 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, wenn sie/er sich von mehr als 4 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig trennen möchte, das Arbeitsmarktservice im Vorhinein informieren und dann 30 Tage abwarten, bis er eine Kündigung aussprechen oder eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren kann.


Sind im Betrieb zwischen 100 und 600 Arbeitnehmer:innen beschäftigt, gilt diese Regelung, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sich von mehr als 5 % seiner ArbeitnehmerInnen trennen möchte. In Betrieben mit mehr als 600 ArbeitnehmerInnen gilt diese Regelung, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sich von mindestens 30 ArbeitnehmerInnen trennen möchte.


Darüber hinaus muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeitsmarktservice auch dann informieren, wenn sie/er sich von mindestens 5 Arbeitnehmer:innen trennen möchte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer:innen im konkreten Betrieb beschäftigt sind.

 

Ansprüche, Pflichten und Fristen

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

 

  • Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin
  • Entlassung
  • Vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen
  • Einvernehmliche Auflösung

 

In jedem Fall muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Ansprüche, Pflichten und Fristen beachten. Darüber hinaus können Arbeitsverhältnisse ausgesetzt werden, vom Tod der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder von einem Betriebsübergang betroffen sein. In manchen Fällen sind ArbeitgeberInnen, die ArbeitnehmerInnen kündigen wollen, durch das Frühwarnsystem verpflichtet, vorab das Arbeitsmarktservice (AMS) zu informieren.

 

Kündigung durch Arbeitgeber:in

Die Kündigung von Arbeitnehmer:nnen erfolgt schriftlich oder mündlich. Aus Beweisgründen soll die Kündigung schriftlich erfolgen. Sie kann auch während eines Krankenstandes ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) liegen muss. Für Arbeiter:innen und Angestellte gelten unterschiedlichen Kündigungstermine, die eingehalten werden müssen, sowie auch unterschiedliche Kündigungsfristen.  Eine Zustimmung oder Ablehnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers kann die Kündigung weder verhindern noch aufschieben. ArbeitnehmerInnen können in weiterer Folge der Kündigung widersprechen und diese anfechten.

 

Kündigung durch Arbeitnehmer:in

Bei der Arbeitnehmerkündigung löst die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Kündigung tritt ein, wenn sie der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zugegangen ist und die vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden. Bei schriftlichen Kündigungen geschieht das mit der Zustellung. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist nicht notwendig.


Entlassung

Die Entlassung bewirkt die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es muss ein Entlassungsgrund vorliegen. Es muss schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, was die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Fehlverhalten einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers im Krankenstand kann ein Entlassungsgrund sein. Die Entlassung kann mündlich mitgeteilt werden oder schriftlich erfolgen. Bei Lehrlingen ist nur die schriftliche Form erlaubt.  Ist der Lehrling minderjährig, so sind zusätzlich die Eltern davon zu verständigen. Schriftliche Entlassungen werden erst nach der Zustellung wirksam. Die Entlassung von geschützten Personen – wie zum Beispiel PräsenzdienerInnen, werdende Mütter oder Betriebsräte – erfordert die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss dafür bei diesem Gericht eine Klage einreichen.

 
Einvernehmliche Auflösung

Bei der einvernehmlichen Auflösung vereinbaren Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in das Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Zeitpunkt ist frei wählbar, da keine Fristen und Termine einzuhalten sind. Auch im Krankenstand ist eine einvernehmliche Auflösung möglich.


Weitere Infos finden Sie unter:
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/kuendigung-entlassung-aufloesung-dienstverhaeltnisse.html

 

Dieser Artikel wurde am 08.08.2024 aktualisiert.

Fotoquelle: Shutterstock

 

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