Abschreibemöglichkeiten für Unternehmen
Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeugen) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. In Kooperation mit LBG Österreich Steuerberatung informieren wir Sie über die Wahlmöglichkeit der linearen bzw. degressiven Abschreibung sowie die beschleunigte Gebäudeabschreibung. Nachfolgend ein Expertenbeitrag von Mag. Michaela Fuchs, Steuerberaterin bei LBG Niederösterreich.
Lineare vs. degressive Abschreibung
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Grundsätzlich erfolgt die Abschreibung linear, das heißt gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer. Für Investitionen ab 1.7.2020 (anlässlich der Corona-Krise beschlossen, aber zeitlich unbegrenzt anwendbar), kann für bestimmte Wirtschaftsgüter alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von max. 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. In den ersten Jahren kann dadurch eine wesentlich höhere Abschreibung von Investitionen und dadurch eine geringere Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden.
Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden, welche nicht?
Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar.
Dezidiert ausgenommen sind:
- Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos)
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Wann muss man sich für eine AfA-Methode entscheiden? Kann man die Methode wechseln?
Die Entscheidung, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird, ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, indem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist (Inbetriebnahme bzw. Nutzungsbeginn). Fällt die Entscheidung für eine degressive AfA, so ist in der Folge einmalig ein Wechsel zur linearen Abschreibung möglich, jedoch nur mit Beginn eines Wirtschaftsjahres. Im Fall des Wechsels zur linearen AfA bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist nicht zulässig.
Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Bei Anschaffungskosten z. B. einer Maschine von € 100.000 und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt die Abschreibung jährlich € 12.500 über 8 Jahre.
Im Unterschied dazu kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30 %) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Der steuerlich degressive AfA-Betrag ist somit in den ersten Nutzungsjahren höher und reduziert sich im Zeitablauf dementsprechend. Im Beispiel mit der Maschine um € 100.000 würde es bei Ausnützen des maximalen AfA-Satzes von 30 % zu folgenden Abschreibungen kommen:
1.Jahr |
30 % von € 100.000 |
= € 30.000 (Restbuchwert € 70.000) |
2.Jahr |
30 % von € 70.000 |
= € 21.000 (Restbuchwert € 49.000) |
3.Jahr |
30 % von € 49.000 |
= € 14.700 (Restbuchwert € 34.300) |
4.Jahr |
30 % von € 34.300 |
= € 10.290 (Restbuchwert € 24.010) |
5.Jahr |
30 % von € 24.010 |
= € 7.203 (Restbuchwert € 16.807) |
und so weiter …
Bei Wechsel zur linearen AfA im 6. Jahr würde sich dann, ausgehend vom Restbuchwert i.H.v. € 16.807 und einer Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von 3 Jahren eine lineare AfA für das 6. Jahr von € 5.602 ergeben.
Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30 %, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).
Was Sie sonst noch wissen sollten:
- Die gewählte AfA-Methode (linear oder degressiv) muss nicht für alle (neu angeschafften) Wirtschaftsgüter einheitlich angewendet werden. Bei der degressiven Abschreibung kann auch die Wahl des AfA-Satzes für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen (max. 30 %).
- Bei Inbetriebnahme bzw. Nutzung in der zweiten Jahreshälfte gilt auch bei der degressiven Abschreibung analog zur linearen Abschreibung die Halbjahresabschreibungsregelung.
- Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist von der Gewinnermittlungsart unabhängig.
- Seit 1.1 2023 gilt für Bilanzierer gem § 5 Abs 1 EStG die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts bezüglich der Abschreibung, d.h. eine degressive Abschreibung kann steuerlich nur dann erfolgen, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird.
Beschleunigte Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Dies trifft auch auf Gebäude zu, die nach dem 30.6.2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, ist der dreifache Wert des üblichen Prozentsatzes anzuwenden - also ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 7,5 % im betrieblichen Bereich und bis zu 4,5 % bei der Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblicher Bereich). Im zweiten Jahr ist der zweifache Wert anzusetzen (also bis zu 5 bzw. 3 %). Ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert - also bis zu 2,5 % bzw. 1,5 %. Die Halbjahresabschreibung kommt hier nicht zur Anwendung, das heißt, auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, steht dem Steuerpflichtigen der volle Jahres-AfA-Betrag zu.
LBG-Empfehlung
Die Option der degressiven Abschreibung ist zweifelsohne eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls betriebsindividuell sorgfältig überlegt werden. Bei einem etwaigen aus steuerlicher Sicht vorteilhaften Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sollte der Zeitpunkt – auch abhängig von der erwarteten Geschäftsentwicklung – gut durchgerechnet werden.
Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. LBG Österreich – 35 Standorte in 8 Bundesländern – www.lbg.at.
Dieser Expertenbeitrag wurde am 13.März 2024 aktualisiert.
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Fotoquelle: LBG Österreich
Mag. Michaela Fuchs
Steuerberaterin / LBG NÖ
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