Bauherrenhaftung – so müssen Sie sich absichern
Planungs- und Materialfehler, Unachtsamkeit, Wetterkapriolen – auf Baustellen kann es zu vielerlei Problemen kommen.
Wer eine Baustelle betreibt, muss dafür sorgen, dass diese auch sicher ist. Hört sich logisch und einleuchtend an. Das Wichtigste aber gleich vorweg: Die Bauherrin/der Bauherr haftet immer. Auch schuldlos. Denn sie bzw. er ist für alles verantwortlich, was auf der Baustelle passiert.
Thomas Fraueneder, Abteilung Privatkunden der Oberbank AG: „Man darf sich nicht durch den Irrglauben verleiten lassen, dass durch die Beauftragung einer Baufirma, eines Generalunternehmers, Architekten oder Bauleiters auf diese auch die vollständige Haftung übergeht. Auch wenn die Bauherrin/den Bauherren keine Schuld an einem entstandenen Schaden trifft, ist sie/er nicht aus der Haftung entbunden, sondern haftet immer gesamtschuldnerisch, auch für ihre/seine Auftragnehmer. Um sich vor den Ansprüchen Dritter zu schützen, empfehlen wir daher, vor Beginn der Arbeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.“
Welche Risiken deckt eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab?
- Personenschäden
Die Baustelle ist im Grunde genommen ein einziger Gefahrenherd. Herunterfallende Baumaterialien, Schäden an Nachbargebäuden, unzureichende Sicherung der Baustelle, verletzte Bauhelfer, unterlassene Räum- und Streupflicht.
Werden Personen verletzt oder invalide, so muss neben den eigentlichen Behandlungskosten auch für Rehabilitationsmaßnahmen oder aus dem Unfall entstehende Rentenansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit aufgekommen werden.
- Sachschäden
Damit sind Schäden gemeint, die Dritten an ihrem Eigentum entstehen. Das können Schäden an Nachbargebäuden sein oder auch ein Fahrzeug, welches beim Fällen eines Baumes oder dem Abriss eines Gebäudes beschädigt wird.
- Finanzielle Folgeschäden (Vermögensschäden)
Darunter fallen Dinge wie Verdienst- oder Nutzungsausfälle. Wird beispielsweise das beschädigte Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht, so steht dem Geschädigten für diese Zeit ein Mietwagen, gegebenenfalls auch ein Wertverlustausgleich, zu.
All diese Risiken werden durch die Bauherrenhaftpflichtversicherung abgedeckt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden nicht aufgrund von Vorsatz oder vorsätzlicher Missachtung bestimmter Pflichten verursacht wurde.
Welche Pflichten hat die Bauherrin/der Bauherr?
- Verkehrssicherungspflicht:
Einrichtung der Baustelle, Aufstellen von Geräten, Lieferung und Lagerung von Material, Absperren des Baugeländes
- Überwachungspflicht:
Ordnungsgemäße Absicherung von gelagertem Material (Sandhaufen, Ziegelstapel, Baustellenfahrzeuge, Abdeckung ungesicherter Schächte)
- Auswahlpflicht:
Des Planers, des Bauunternehmens, des Baustellenkoordinators – der Bauherr darf sich nur fachkundiger, zuverlässiger Unternehmen bedienen
Haftung für Schadenersatzansprüche geschädigter Nachbarn gemäß § 364 ABGB nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche
Wovor schützt die Bauherrendeckung die Bauherrin/den Bauherren?
- Folgen von Pflichtverletzungen
- Ansprüche aus der Innehabung von Grundstücken
- Ausgleichsverpflichtung gemäß § 364b ABGB
Wann endet die Bauherrenhaftpflichtversicherung?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesamte Bauzeit und endet in der Regel mit der Gesamtübernahme bzw. nach Ablauf der vereinbarten Nachdeckung.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum „Schutz für das Vermögen der Bauherrin/des Bauherren“ kompakt zusammengefasst.
Gut zu wissen
Jede Bauherrin/jeder Bauherr in Österreich hat sich an die Bauordnung und die Bestimmungen aus dem Baurecht zu halten. Die Baubehörde (oft auch „Baupolizei“ genannt) ist für die statische und bauliche Sicherheit von Wohn- und Gewerbebauten zuständig und kontrolliert – noch bevor die Bauherrin/der Bauherr den ersten Spatenstich setzt, ob bei einem Bauvorhaben die gesetzlichen Bestimmungen auch eingehalten werden. Als Baubehörde kann ein Gemeinderatsausschuss, Bürgermeister, Stadtsenat, Magistratsabteilung, Gemeinderat und die Landesregierung fungieren.
Da in Österreich das Baurecht Ländersache ist, gibt es neun verschiedene Bauordnungen. Beachten Sie daher stets die jeweils aktuelle Bauvorschrift Ihres Bundeslandes!
Dieser Artikel wurde am 3. August 2020 erstellt.
Fotoquelle: iStock
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Thomas Fraueneder
Oberbank Versicherungsexperte
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