Der Investitionsfreibetrag – steuerliche Optimierung von Investitionen
10% bzw. 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als zusätzliche Abschreibung geltend machen
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme kam es 2023 nach über 20 Jahren zu einer „Wiedergeburt“ des Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen ab 2023 steuerlich gefördert werden. Welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, erklärt Karim Saad, LL.B., Steuerberater bei LBG Österreich.
„Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Anlagegüter“, weiß Karim Saad.
Voraussetzungen:
- Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind.
- Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
- Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
- Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind unter anderem:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.
Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden. Für bereits vor dem Jahr 2023 aktivierte Teilbeträge kann der Investitionsfreibetrag bei Abschluss des Anschaffungs-/Herstellungsvorgangs nach dem 31. Dezember 2022 für die gesamten Investitionskosten geltend gemacht werden.
.
Geltendmachung des Investitionsfreibetrags:
Der Investitionsfreibetrag muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, ist der IFB im Anlageverzeichnis auszuweisen.
LBG-Empfehlung:
Eine vorausschauende betriebliche Steuerplanung lohnt sich. Dies gilt für die Art und den Zeitpunkt von Investitionen, die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags (alternativ die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags), die Glättung von ertragsteuerlichen Progressionsstufen sowie die Abstimmung von Dividendenausschüttungen unter Berücksichtigung eines eventuellen, späteren Finanzierungsbedarfs.
Ganz allgemein gilt: Wie bei jeder Investition, die Sie tätigen, sollten nicht nur steuerliche und/oder fördertechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Jede Investition muss vor allem betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und in die künftige Unternehmensausrichtung passen.
Dieser Artikel wurde am 4.Jänner 2024 aktualisiert.
Fotoquelle: Shutterstock
Diese Unterlagen dienen lediglich der aktuellen Information und basieren auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Erstellungszeitpunkt. Diese Unterlagen sind weder Angebot noch Aufforderung zum Kauf oder Verkauf der hier erwähnten Veranlagungen bzw. (Bank-)Produkte. Sämtliche in diesem Dokument enthaltenen Aussagen sind nicht als generelle Empfehlung zu werten. Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einschätzen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. Insbesondere behalten wir uns einen Irrtum in Bezug auf Zahlenangaben ausdrücklich vor.
Fotoquelle: LBG Österreich
Karim Saad, LL.B.
Steuer-, Unternehmensberater
LBG Österreich
Oberbank-Empfehlung
Nutzen Sie auch im Jahr 2024 zusätzlich zum Investitionsfreibetrag die vielfältigen und lukrativen Investitionsfördermöglichkeiten. Kontaktieren Sie dazu die Betreuer:innen der Oberbank, der führenden Förderbank in Österreich.
Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsförderungen gilt eine fristgerechte Fördereinreichung, die – abhängig von der Förderung – oftmals vor Bestellung/Beauftragung zu erfolgen hat.