Der Gewinnfreibetrag

Wie Unternehmen die Begünstigung nutzen können

Den Gewinnfreibetrag können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten unabhängig davon beanspruchen, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Damit wurde für Unternehmer:innen ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Dienstnehmer:innen erreicht.

 

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: dem (investitionsunabhängigen) Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

1. Grundfreibetrag

Für Gewinne bis 33.000,- Euro steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 15 % dieses Gewinnes – maximal daher 4.950,- Euro – zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird. Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu.

 

2. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt der Gewinn 33.000,- Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im selben Wirtschaftsjahr in gleicher Höhe wie der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („begünstigtes Anlagevermögen“) oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für Gewinne zwischen 33.000 Euro und 178.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5 %. Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Insgesamt können somit höchstens 46.400 Euro an investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

 

Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?

1. Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) erzielen. Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der Gewinnfreibetrag zu.
 
2. Bei Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG) können die Gesellschafter:innen den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen.

 

Welche Investitionen können für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages steuermindernd getätigt werden?

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

 

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dazu ist eine körperliche Anwesenheit des Wirtschaftsgutes im Inland nicht unbedingt erforderlich, sondern es ist auf eine funktionelle Zugehörigkeit abzustellen. Auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind vom Gewinnfreibetrag umfasst.
    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die entgeltlich überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, werden nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.

 

  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Dazu zählen etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Wohnbauanleihen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden (Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis).

Der schnellste und einfachste Weg den investitionsbedingten Freibetrag zu nützen sind Wertpapierinvestitionen.

Hier stehen keine steuerlichen Abschreibungen in den Folgejahren im Fokus, sondern die Erwirtschaftung von Erträgen. Für die Investition in Wertpapiere bietet die Oberbank sowohl für risikoaffine Kund:innen als auch für Kund:innen, die Marktchancen nutzen aber gleichzeitig auf eine ausgewogene Risikodiversifikation vertrauen möchten, ein breites Spektrum an Möglichkeiten an. Wenn mehr als 30.000,- Euro Gewinn erwirtschaftet wird, empfehlen wir bereits jetzt ein frühzeitiges Gespräch mit einem/r Oberbank Berater:in, um die nötigen Vorbereitungsschritte ohne Zeitdruck umsetzen zu können.“  so Mag. Christoph Feitzlmaier, ACI DC, Leitung Oberbank Private Banking.


Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist nicht möglich für:

 

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 1.000 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von Unternehmen erworben werden, die unter beherrschendem  Einfluss des Steuerpflichtigen stehen.


Was Sie wissen sollten

  • Bei Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG) können die Gesellschafter:innen den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen.

  • Wird der Gewinn mittels einer Pauschalierung ermittelt (z.B. Kleinunternehmerpauschalierung), wird der Grundfreibetrag automatisch angerechnet. Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist jedoch nicht zulässig.

  • Werden Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag angeschafft, unterliegen Gewinne aus der späteren Veräußerung grundsätzlich dem KESt-Abzug in Höhe von 27,5 % ohne Endbesteuerungswirkung.

  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist grundsätzlich nachträglich zu versteuern, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren, 48 Monate Tag genau) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden. Ausgenommen davon ist die Ausscheidung aufgrund höherer Gewalt. Ausnahmen bestehen auch für Wertpapiere (z.B. Wertpapierersatzbeschaffung bei früherer Tilgung).

 

Geltendmachung des Gewinnfreibetrages

Der Grundfreibetrag ist in der Steuererklärung einzutragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt, sollte auf die Eintragung vergessen werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist ebenfalls in der Steuererklärung des betreffenden Jahres auszuweisen. Körperliche Wirtschaftsgüter, die der Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlagenverzeichnis einzutragen. Wertpapiere für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. Durch die Aufnahme in dieses Verzeichnis werden die Wertpapiere dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet.

 

Exkurs: Der Investitionsfreibetrag als Alternative zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal 1 Million Euro Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

 

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen

 

LBG-Empfehlung

Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für relevante Wirtschaftsgüter einen diesbezüglichen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.

 

Wir empfehlen Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen und kaufmännisch Verantwortlichen, rechtzeitig vor Jahresende sorgfältig die Möglichkeit der steuermindernden Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu prüfen. Mit einem Gewinnfreibetrag angeschaffte Investitionen sind insbesondere attraktiv, da einerseits über die Anschaffungskosten hinaus im Jahr der Anschaffung ein Steuerfreibetrag geltend gemacht werden kann, andererseits die volle Abschreibung über den Nutzungszeitraum hinweg steuerlich wirksam wird. Im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung für das Jahr 2024 empfiehlt sich, noch rasch auf Basis einer Zwischenertragsrechnung zu beurteilen, welche steuerlichen Erträge und Aufwendungen noch 2024 oder erst 2025 realisiert werden sollten. Je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart sowie betriebswirtschaftlicher Situation des Unternehmens bestehen zulässige Spielräume, deren fachkundige Nutzung vor allem auch hinsichtlich der Steuerglättung von Einkommensteuerpflichtigen vorteilhaft sein kann.
Ganz allgemein gilt wie immer: Bei jeder Investition sollen nicht nur steuerliche und fördertechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Jede Investition muss vor allem betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und in die künftige Unternehmensausrichtung passen.

 

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. LBG Österreich – 35 Standorte in 8 Bundesländern – www.lbg.at.

 

Dieser Expertenbeitrag wurde am 23.09.2024 aktualisiert.

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Disclaimer: Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und amtliche Richtlinien sowie Zeitablauf können sich Änderungen ergeben. Diese Unterlagen sind nicht darauf ausgerichtet, Ihnen ungeprüft als Steuererklärungsgrundlage zu dienen und ersetzen nicht eine eigene rechtliche, steuerliche oder sonstige Prüfung durch Sie bzw Ihren steuerlichen Vertreter. Insbesondere kann im Rahmen dieser Unterlagen nicht auf Ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse eingegangen werden und keinesfalls die steuerliche Beratung durch eine berufsbefugte Person ersetzt werden. Im Zusammenhang mit diesen Unterlagen können sich keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die Oberbank AG ergeben. Insbesondere übernimmt die Oberbank AG keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit und behält sich auch einen Irrtum in Bezug auf Zahlenangaben ausdrücklich vor.

 

 

Mag. Christoph Feitzlmaier, ACI DC

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Mag. Christoph Feitzlmaier
Leiter Oberbank Private Banking

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Günther Kraus
Steuerberater, Unternehmensberater / LBG OÖ